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Satzung des Schützenvereins Uentrop e.V.
- § 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Schützenverein Uentrop e.V.“ und ist Mitglied im Sauerländer Schützenbund.
- Er hat seinen Sitz in Arnsberg-Uentrop und ist im Vereinsregister des
AG Arnsberg unter der Nummer VR 300 eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein wurde 1911 als Männer- und Jünglingsverein „Einigkeit Uentrop“ gegründet und durch Beschluss der Mitgliederversammlung
am 08. März 1969 mit Wirkung vom 01.04.1969 in
„Schützenverein Uentrop e.V.“ umbenannt.
- § 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist der gesellschaftliche Zusammenschluss seiner Mitglieder zur Förderung, Erhaltung und Pflege des Brauchtums, insbesondere Schützenwesen, Karneval, Mai- und Kinderschützenfest und Schnadegang, sowie zur Ausübung des Schießsports.
- Der Schützenverein Uentrop e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.
- Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben bzw. Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- § 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Stimmberechtigt sind volljährige Vereinsmitglieder.
- Für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine ablehnende Entscheidung ist dem
Antragsteller schriftlich mitzuteilen und Bedarf einer Begründung.
- Die Mitgliedschaft endet,
3.1 durch Austrittserklärung, die vier Wochen vor Ende des Geschäfts-
jahres dem Vorstand schriftlich zugegangen sein muß.
3.2 durch Ausschluß aus einem wichtigen Grund, der durch den Vorstand
beschlossen wird und von der Mitgliederversammlung mit Stimmen-
mehrheit bestätigt werden muss. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der
Beschluß vom Vorstand schriftlich mitzuteilen.
3.3 Wichtige Gründe für einen Ausschluß sind insbesondere,
3.3.1 Verlust der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit und des Stimmrechts,
3.3.2 ehrenrühriges und das Ansehen des Vereins schädigendes Verhalten,
3.3.3 schwere Verstöße gegen die Satzung und Anordnungen des Vorstandes,
3.3.4 Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten nach schriftlicher
Mahnung, mit Hinweis auf die Ausschlußmöglichkeit.
3.4 mit dem Tod des Mitgliedes.
- § 4 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können
durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- § 5 Organe des Vereins
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
- § 6 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
- Nach Ablauf eines Vereinsjahres muss bis zum 31.03. des folgenden Jahres eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn:
2.1 es die Erledigung besonderer Aufgaben zum Wohle des Vereins erfordert,
2.2 ein Viertel der Mitglieder die Einberufung einer Versammlung schriftlich
unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über:
3.1 die Rechenschaftsberichte des Vorstandes,
3.2 die Entlastung des Vorstandes,
3.3 die Wahl des Vorstandes
3.4 die Wahl von zwei Kassenprüfern,
3.5 die Festsetzung der Beitrags- und Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder
in Form jährlich wiederkehrender Geldbeträge. Deren Höhe regelt die
Beitragsordnung.
3.6 Beschluß über die Erhebung von Sonderbeiträgen und Umlagen
3.7 die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder. Die schriftlichen Anträge der
Mitglieder sind spätestens bis zum 5.Januar vor der Mitgliederversammlung
dem Vorstand vorzulegen,
3.8 die Vornahme von Satzungsänderungen, hierzu sind drei Viertel der
abgegebenen Stimmen erforderlich,
3.9 die Geschäftsordnung; die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der
Satzung
3.10 die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
3.11 die Auflösung des Vereins,
- Über die Beschlüsse und den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll aufzunehmen, das von drei Vorstandsmitgliedern des Vereins zu unterzeichnen ist. Auf das Verlesen der Niederschrift kann in der nächsten Mitgliederversammlung verzichtet werden, nicht jedoch, wenn nur ein Mitglied den Antrag stellt, Teile oder die gesamte Niederschrift zu verlesen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen, soweit nicht diese Satzung etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist eine einmalige Wiederholung der Abstimmung zulässig, ergibt sich wiederum Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt.
- Die Mitgliederversammlung wird mit Frist von 10 Tagen durch öffentlichen Aushang im örtlichen Aushangkasten durch den Vorstand einberufen. Außerdem wird durch Bekanntmachung in der örtlichen Presse auf die Mitgliederversammlung hingewiesen.
- § 6a Zuwendungen an Vereinsmitglieder
Die Vereins- und Ordnungsämter werden grundsätzlich unentgeltlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereinsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, auf der Grundlage von Dienstverträgen oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr.26 EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Über die Vertragsbeendigung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Im Übrigen haben die Mitglieder und die Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein nachweislich entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefonkosten etc.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden, ansonsten ist er verwirkt. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
- § 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
1.1 dem geschäftsführenden Vorstand mit
- dem Schützenhauptmann
- dem stellvertretenden Schützenhauptmann
- dem Geschäftsführer
- dem Kassierer
1.2 dem erweiterten Vorstand mit
1.2.1 dem Schriftführer
1.2.2 dem Hallenwart
1.2.3 dem Schießgruppenleiter
1.2.4 dem Beirat
1.2.5. dem Medienbeauftragten
- Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln (auf Antrag in geheimer Wahl, ohne Begründung) in der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
2.1 Bei geraden Jahreszahlen erfolgt die Wahl
2.1.1 des Schützenhauptmannes
2.1.2 des Geschäftsführers
2.1.3 des Hallenwartes
2.1.4 zweier Beiratsmitglieder
2.2 Bei ungeraden Jahreszahlen erfolgt die Wahl
2.2.1 des stellvertretenden Schützenhauptmannes
2.2.2 des Kassierers
2.2.3 des Schriftführers
2.2.4 des Schießgruppenleiters
2.2.5 zweier Beiratsmitglieder
2.3 Gewählt werden können volljährige Vereinsmitglieder.
- Vorstandssitzungen sind durch den Schützenhauptmann oder seinen Stellvertreter einzuberufen und finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal vierteljährlich, statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und fünf weitere Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; falls er nicht anwesend ist, die des Leiters der Vorstandssitzung. Über die Beschlüsse des Vorstandes hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von drei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
- Nach Beendigung des Vereinsjahres hat der Vorstand einen allgemeinen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und einen Haushaltsplan für das neue Vereinsjahr der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzutragen.
- Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich in der Weise vertreten, das der Schützenhauptmann mit dem stellvertretenden Schützenhauptmann oder dem Geschäftsführer oder dem Kassierer oder der stellvertretende Schützenhauptmann mit dem Geschäftsführer oder dem Kassierer zum Handeln berechtigt ist.
- Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
- § 8 Aufgaben und Wahl der Kassenprüfer
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kassenführung und Rechnungslegung alljährlich zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus, der durch Wahl eines Mitgliedes aus der Versammlung ersetzt wird.
- § 9 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks hat die Abwicklung der zu treffenden Entscheidungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Den Gläubigern gegenüber haftet für Verbindlichkeiten nur das Vereinsvermögen.
- Ein eventuell verbleibendes Aktivvermögen, das unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden ist, ist der Stadt Arnsberg zu übereignen.
- § 10 Regelungen im BGB für Vereine
Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird, finden die §§ 21 bis 79 des BGB Anwendung.
- § 11 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.03.1969 und durch Beschluss vom 07.02.1976 geänderte Satzung außer Kraft.
59823 Arnsberg-Uentrop, den 23. März 2019
Für den Vorstand des Schützenvereins Uentrop e.V., aktualisierte Fassung
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- § 6a eingefügt nach Generalversammlungsbeschluß vom 05. Dezember 2010
Im § 7 wurde unter Punkt 1.2.5 der Medienbeauftragte im März 2015 eingeführt
- § 2 Abs. (1) Zweck des Vereins wurde ergänzt
Für den Vorstand des Schützenvereins Uentrop e.V.
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